BGH
20. Mai 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 StR 200/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 200/08 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider