BFH
14. Februar 2012
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BVerfG
19. April 2012
Fachbeiträge • 27
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 19.04.2012 - 1 BvR 529/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 529/12 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
| gegen | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2012 - V S 1/12 (PKH) - |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. April 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Eichberger | Masing |