BFH, Entscheidung vom 23.10.2008 - IX B 125/08
BFH 23. Oktober 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG. Sie rügen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und beantragen eine erneute höchstrichterliche Prüfung.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird abgewiesen, da der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs ist durch die BFH-Rechtsprechung (u.a. Senatsurteil vom 18.10.2006, IX R 28/05) geklärt. Neue Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung liegen nicht vor.

Praxishinweis
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß und höchstrichterlich bestätigt. Eine erneute Verfassungsprüfung wird nur bei neuen, bislang nicht berücksichtigten Argumenten in Betracht gezogen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 23.10.2008 - IX B 125/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 125/08
    Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2008

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