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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 29.06.2021 - 8 B 67/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 67/20 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Neustadt a. d. Weinstraße; 20.02.2020; VG 4 K 1111/19.NW / OVG Koblenz; 09.11.2020; OVG 6 A 10408/20.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) unterfällt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.