OLG Düsseldorf
15. Februar 2017
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BGH
28. September 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - EnVR 28/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 28/17 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 28. September 2017
beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.297.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.297.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 15.02.2017; VI-3 Kart 155/15 (V)