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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.08.2001 - 2 StR 364/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 364/01 |
| Entscheidungsdatum : | 29. August 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Jähnke Detter Bode Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Unterschrift
Jähnke Elf