BVerwG
10. Dezember 2007
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BVerwG
10. Januar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2008 - 8 B 85/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 85/07 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 15.05.2007; VG 5 A 341/06 MD
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2007 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.