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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 5 StR 164/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 164/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der Alkoholgewöhnung und des Leistungsverhaltens des Angeklagten schließt der Senat eine Aufhebung der Schuldfähigkeit im Fall II.2 der Urteilsgründe aus. Der Schuldspruch hat daher trotz der fehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration (UA S. 23) Bestand.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
König Bellay