BGH
6. August 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - 5 StR 283/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 283/13 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay