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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.06.2021 - 1 BvR 1735/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1735/17 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der F… GmbH & Co. KG, |
- Bevollmächtigte:
… -
| gegen |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchdie Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2021 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde bleibt aus den in 1 BvR 1727/17 u.a. genannten Gründen ohne Erfolg. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind. Auch die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Grundsatz der Subsidiarität vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ihr spezifisches Beschwerdevorbringen aus der Sicht als Münzhändlerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Paulus | Christ | Härtel |