LG Nürnberg-Fürth
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12. August 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - III ZB 63/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 63/15 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 63+64/15 vom
12. August 2015
in dem Erinnerungsverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015
beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.
Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).
Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 EUR entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 EUR angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 EUR richtig ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wöstmann
Vorinstanz
AG Nürnberg; 14.08.2014; 17 C 5137/14 / LG Nürnberg-Fürth; 26.01.2015; 11 S 6540/14