BGH
7. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - 6 StR 199/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 199/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2020 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Angeklagten K. gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen gegenstandslos.
Unterschrift
Sander Schneider König
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
LG Hannover; 18.03.2020; 6021 Js 34480/19 31 KLs 15/19