BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 39/07
BFH 18. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war 2004 als Bauarbeiter an 257 Tagen auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bis 45 km Entfernung eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte Fahrtkosten zu Tätigkeitsstätten unter 30 km nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Diese Vorschrift gilt nur für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte, die dauerhaft und ortsfest ist. Bei wechselnden Einsatzorten sind die tatsächlichen Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten anzusetzen.

Praxishinweis
Für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nicht anzuwenden. Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsauffassung übernommen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 39/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VI R 39/07
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2008

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