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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - VII ZR 99/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 99/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in Sachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151) wird zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W. hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetzten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an.
Unterschrift
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner