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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2007 - 10 B 16/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 16/07 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 10 B 16.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 erhobene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 24. März 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene, als "Gegenvorstellung" zu dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - BVerwG 10 B 39.06 bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit als "Gegenvorstellung" oder als Anhörungsrüge - zurückzuverweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - BVerwG 10 B 39.06 - gegen verschiedene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, namentlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger