BGH
25. November 2013
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BGH
20. Mai 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - 5 StR 531/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 531/13 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay