BFH, Entscheidung vom 03.04.2008 - II B 22/08
FG Schleswig-Holstein 23. Januar 2008
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BFH 3. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Halter eines zum Wohnmobil umgebauten VW-Busses mit zulässigem Gesamtgewicht von 2.805 kg. Das Finanzamt änderte die Kraftfahrzeugsteuerbescheide ab 1. Januar 2006 von LKW- auf PKW-Besteuerung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. Der Kläger beantragt Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Neufestsetzung stützt sich zu Recht auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG, da nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 eine neue Zuordnung als PKW oder LKW vorzunehmen ist. Die rückwirkende Regelung des § 18 Abs. 5 KraftStG begünstigt Steuerpflichtige und ändert nichts an der Änderungsbefugnis.

Praxishinweis
Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer bei Wohnmobilen über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht sind nach Aufhebung der StVZO-Vorschrift durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG rechtmäßig. Eine rückwirkende Begünstigung entkräftet nicht die Änderungsbefugnis des Finanzamts. Aussetzung der Vollziehung ist nur bei ernstlichen Zweifeln möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 03.04.2008 - II B 22/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : II B 22/08
    Entscheidungsdatum : 2. April 2008

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