BGH
10. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - 5 StR 17/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 17/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer war unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit § 21 StGB auseinander zu setzen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schneider
König Bellay