BGH
22. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 6 StR 602/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 602/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der während der Taten inhaftierte Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, mwN) - in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld erlangte. Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich die nichtrevidierende Mitangeklagte, auf deren Konto das Geld überwiesen wurde und die das Geld später abhob. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung daher entfallen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Göttingen; 09.08.2021; 2 KLs 601 Js 37464/19 (23/20)