BGH
21. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.07.2009 - 5 StR 246/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 246/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Dölp König