BGH
15. April 2021
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BGH
20. Mai 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - III ZB 19/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 19/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2021 als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 15. April 2021 aus; die in dem Schreiben genannte Beschwerde wäre offensichtlich nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Der Begründung des Beschlusses, auf die die Gegenvorstellung nicht eingeht, ist nichts hinzuzufügen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
Unterschrift
Herrmann Kessen
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 04.03.2021; 4 O 59/21