BGH
28. März 2007
>
BGH
4. Juli 2007
>
BGH
24. März 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 5 StR 225/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 225/06 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
- Verfallsbeteiligte:
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt H. auf Festsetzung des Gegenstandswertes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordneten Höhe erwarten.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp