BVerfG
29. Januar 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018 - 2 BvR 907/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 907/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn A…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Claudius F. Wagner, Rheinböllen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Ausführung wirft im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 109, 133 <151>; 128, 326 <377>) Zweifel auf. Das Gericht hat die Gefahr einer Entweichung im Sinne des § 50 Abs. 4 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz unter anderem mit dem Vorliegen einer "negativen Legalprognose" begründet und zum Beleg auf externe Sachverständigengutachten aus den Jahren 1998, 2003 sowie 2008 verwiesen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).
2. Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, entscheidungserhebliche Unterlagen - wie etwa die beiden Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. aus den Jahren 2013 und 2014, das Gutachten von Dr. S. aus dem Jahr 2015 oder den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - (vollständig) innerhalb der Monatsfrist vorzulegen oder deren Inhalt ausreichend wiederzugeben.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |