OLG Düsseldorf
14. März 2007
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BGH
25. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - KVZ 22/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KVZ 22/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Auferlegung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.
Unterschrift
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 14.03.2007; VI-Kart 8/06 (V)