BVerwG
6. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2006 - 7 B 81/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 81/06 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 18.09.2006; OVG 1 W 42/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. September 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.