BGH 16. Mai 2025

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Sachverhalt
Die Kläger erwerben Wohnungseigentum von der Beklagten als teilender Bauträgerin. Diese installiert während der Errichtungsphase bauliche Anlagen im Gemeinschaftseigentum, obwohl die Kläger bereits Besitz an ihren Einheiten erlangt und Auflassungsvormerkungen eingetragen sind. Die Kläger verlangen die Beseitigung dieser Einbauten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG aF gegen den Bauträger während der Errichtungsphase, da dieser nicht als Wohnungseigentümer, sondern vertraglich verpflichtet handelt. Werdende Wohnungseigentümer haben zwar grundsätzlich Beseitigungsansprüche, diese greifen jedoch nicht gegenüber dem Bauträger für planwidrige Errichtungen, hier nur vertragliche Ansprüche.

Praxishinweis
Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderungen nach § 1004 BGB stehen werdenden Wohnungseigentümern nur gegen andere Wohnungseigentümer zu, nicht aber gegen den teilenden Bauträger während der Errichtungsphase. Vertragliche Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt und sind gesondert geltend zu machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.05.2025 - V ZR 270/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 270/23
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2025
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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