Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.10.2001 - 5 StR 422/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 422/01 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers M gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisionsbegründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Unterschrift
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal