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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - VII ZB 19/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 19/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2022 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend BGH, 26. Januar 2022, Az: VII ZB 19/21, Beschluss vorgehend OLG Köln, 15. März 2021, Az: 17 W 20/21, Beschluss vorgehend LG Köln, 24. November 2020, Az: 37 OH 13/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II.
In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 EUR festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Unterschrift
Pamp