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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 15.02.1996 - 1 BvR 1429/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1429/95 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BSG Urteil; 15.03.1995; 5 RJ 44/94 MDR 1995, 1243
Leitsatz
1. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 iV mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen.
2. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages gebührt dem Gesetzgeber jedoch besonders für Reformen mit hohem Regelungsaufwand eine ausreichende Anpassungszeit.
Normenkette
Einigungs-Vertrag Kapitel VII Art. 30 Abs. 5 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 4 § 17 Abs. 2 Satz 2 ;
Gründe
I.
1. Die im Dezember 1933 geborene Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz immer in den alten Bundesländern hatte, ist Mutter von sechs Kindern. Sie hat 129 Kalendermonate Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch keine nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Landesversicherungsanstalt ab, weil sie die nach § 39 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB VI) erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt habe; ebensowenig habe sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Klage, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht führte in seinem von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 15. März 1995 aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten der ehemaligen DDR liege nicht vor. Art. 2 §§ 4, 17 Abs. 2 Satz 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sei auf sie nicht anzuwenden.
Nach Art. 2 § 4 RÜG haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben; die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Gemäß Art. 2 § 17 Abs. 2 Satz 2 RÜG gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Erfüllt eine Versicherte die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 RÜG nicht, wird die allgemeine Wartezeit mit 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit erfüllt. Anspruch auf Rente nach diesen Vorschriften haben gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RÜG jedoch nur Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Zu diesem Personenkreis gehört die Beschwerdeführerin nicht.
2. Die Beschwerdeführerin hat gegen das ihr am 20. Juni 1995 zugestellte Urteil des Bundessozialgerichts am 5. Juli 1995 Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG gerügt; es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß die Geltung des Art. 2 RÜG gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RÜG auf Versicherte beschränkt sei, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Die "Altbürgerinnen" der alten Bundesländer hatten bei der Kindererziehung einen zumindest gleichgroßen Beitrag geleistet wie die Mutter in den neuen Bundesländern. Zudem sei es einer "echten Mutter" mit fünf und mehr Kindern faktisch nicht möglich, zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr zehn Jahre oder länger rentenversicherungspflichtig zu arbeiten.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 88, 87 [97]; 90, 22 [25] zu Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 87, 1 ff. zu Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten.
a) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen fur die einzelnen von Art. 2 RÜG erfaßten Rentenarten entsprechen denjenigen, die vor dem Beitritt der DDR nach dem Rentenrecht der DDR galten. Dem Anspruch nach Art. 2 §§ 4, 17 RÜG auf Altersrente für Personen, die fünf und mehr Kinder geboren haben, entsprach der Anspruch nach § 4 der Rentenverordnung (DDR) vom 23. November 1979 (GBl I S. 401 - Erste RentenVO). Danach erhielten Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren haben, ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in Hohe der Mindestrente, auch wenn kein Anspruch auf Altersrente aus versicherungspflichtiger Tätigkeit oder freiwilliger Rentenversicherung bestand. Mit der Übernahme dieser Anspruchsgrundlage in das RÜG ist der Gesetzgeber dem in Kapitel 7 Art. 30 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages ( Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 - BGBl II S. 885) getroffenen Auftrag nachgekommen, Renten auch dann zu bewilligen, wenn im Beitrittsgebiet am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht ein Rentenanspruch bestanden hatte. Dies beinhaltet einen Bestandsschutz für die in der DDR bestehenden Rentenarten. Dieser Bestandsschutz ist allerdings auf die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginnenden Renten begrenzt worden. Der Einigungsvertrag hat damit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten für eine Übergangszeit bewußt eine Ungleichbehandlung der Versicherten in den alten und den neuen Bundesländern in Kauf genommen. Anders als Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den alten Bundesländern durften Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet davon ausgehen, bei der Geburt von fünf oder mehr Kindern mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Mindestrente zu erhalten. Eine entsprechende Aussicht hatten Versicherte in den alten Bundesländern nicht, so daß es gerechtfertigt war, einen derartigen Rentenanspruch übergangsweise nur den Bürgern der ehemaligen DDR einzuräumen.
b) Zwar ist ein rechtspolitisches Bedürfnis nicht von der Hand zu weisen, Kindererziehungszeiten auch hinsichtlich der Wartezeiterfüllung oder sonstiger besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen in geeigneter Weise zu berücksichtigen, wenn es der Erziehungsperson mit Rücksicht auf die Erziehung mehrerer Kinder tatsächlich unmöglich ist, auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. In durchaus einsehbarer Weise macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei für Frauen, die wie sie sechs Kinder geboren und erzogen haben, schwierig, in der Zeit zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr zehn Jahre oder mehr einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz kann jedoch für diese Situation nicht festgestellt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zwar verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 [40 f.]). Bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages gebührt dem Gesetzgeber jedoch eine ausreichende Anpassungszeit. Das gilt besonders für Reformen, die einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erfordern. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sie für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten. Zudem muß der Gesetzgeber bei der Festlegung der Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 [40 f.]).
Im übrigen durfte und darf der Gesetzgeber bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten berücksichtigen, daß es sich beim vorgezogenen Altersruhegeld für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres wegen der sukzessiven Anhebung dieser Altersgrenze nach Maßgabe des § 41 SGB VI ohnehin um auslaufendes Recht handelt, der Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang mithin kein besonders dringender war und ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.