BGH
30. Juli 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - 4 StR 352/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 352/19 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. Juli 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.441,30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel