BGH
29. August 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - 4 StR 355/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 355/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. August 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Quentin Feilcke