BGH
7. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 StR 228/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 228/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. März 2020 dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Schuld- und Strafausspruch sind nicht zu beanstanden.
2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung stand, nicht hingegen die Entscheidung, dass vor der Unterbringung ein Jahr der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Dauer einer Therapie beim Angeklagten zwei Jahre beanspruchen werde, und in den Urteilsgründen deshalb einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet. Dazu in Widerspruch steht der in der Urteilsformel angeordnete Vorwegvollzug über ein Jahr. Für die an sich angezeigte entsprechende Reduzierung des Vorwegvollzugs ist vorliegend allerdings kein Raum, da sich der Angeklagte bereits seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet und somit inzwischen mehr als der zum Vorwegvollzug bestimmte Teil der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist. Die Anordnung hatte daher zu entfallen (vgl. Senat, NStZ 2008, 212), was der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ausspricht.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
LG Bonn; 12.03.2020; 663 Js 529/19 23 KLs 28/19