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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2004 - 4 StR 180/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 180/04 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nicht- Anwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wurde von der Revision nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Kuckein Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible