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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - 2 StR 58/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 58/12 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott