Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - 4 StR 604/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 604/10 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, von der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung für bereits vollstreckt zu erklären, steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, z. Veröff. best.). Danach ist der erforderliche Härteausgleich in derartigen Fällen nicht in Anwendung des Vollstreckungsmodells, sondern bei der Bemessung der (zeitigen) Freiheitsstrafe für die nunmehr abzuurteilende Tat vorzunehmen. Der Angeklagte ist jedoch im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Das Revisionsgericht kann dies auf die vom Angeklagten umfassend erhobene Sachrüge prüfen, ohne dass es insoweit auf dessen Beschwer ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).
Unterschrift
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender