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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - VII ZR 137/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 137/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 172.146,70 EUR festgesetzt.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist gemäß Satz 2 dieser Rechtsvorschrift die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend.
Die Revisionsklägerin hat einen Antrag nicht gestellt. Durch das Berufungsurteil ist sie mit 172.146,70 EUR beschwert. Eine unter diesem Wert liegende Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Revisionsklägerin im Revisionsverfahren lediglich eine Beschwer von 75.850,60 EUR geltend gemacht hätte. Insoweit reicht die Bezugnahme auf die dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts zugrunde liegende Schadensschätzung nicht aus. Denn diese Schätzung war nicht einmal abschließend, da noch nicht alle behaupteten Mängel sachverständig überprüft waren.
Unterschrift
Kniffka Bauner Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanz
LG Tübingen; 19.11.2008; 5 O 75/08 / OLG Stuttgart; 14.07.2010; 3 U 253/08 -
==VORINSTANZ__ / LG Tübingen; 19.11.2008; 5 O 75/08 / OLG Stuttgart; 14.07.2010; 3 U 253/08