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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 19.01.2017 - B 3 KS 4/16 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 3 KS 4/16 B |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, Az: S 16 KR 997/11 vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. September 2016, Az: L 5 KR 76/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.9.2016, das ihr am 13.10.2016 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am Montag, den 14.11.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber bis heute nicht begründet worden. Am 13.1.2017 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt, die Frist zur Begründung um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13.12.2016 abgelaufenen zweimonatigen Frist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist konnte nicht entsprochen werden, da die Begründungsfrist nur auf einen vor Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden kann (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) . Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.