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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1996 - 8 C 26/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 26/94 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Münster vom 18. 09.1994 - Az.: VG 3 K 2666/91
Normenkette
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 131 Abs. 1 S. 1, § 242 Abs. 4
Leitsatz
»Die Beantwortung der Frage, ob eine von einem unbefahrbaren Wohnweg abzweigende unbefahrbare Verkehrsanlage mit einer - in Nordrhein-Westfalen - nicht weiter als 50 m von der nächsten befahrbaren Straße entfernten Teilstrecke Bestandteil des Wohnwegs ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild.
Gegen die von § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Rückwirkung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt, wird durch diesen Wohnweg i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen läßt.«
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 - Teilabschnitt X - gelegenen Grundstücks Flurstück 592, das mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Norden an den befahrbaren H und im Osten an einen als Fußweg gewidmeten Weg auf dem Flurstück 154, der zwischen dem H weg und der etwa 60 m weiter südlich parallel verlaufenden Straße B liegt. Etwa 95 m weiter östlich befindet sich - auch auf dem Flurstück 154 - ein weiterer ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeter Weg zwischen den beiden genannten Straßen. Diese beiden Fußwege werden ihrerseits durch einen parallel zum Heidköttersweg und zur Brüningheide verlaufenden, ebenfalls als Fußweg gewidmeten Weg auf dem Flurstück 154 verbunden. Dieser Verbindungsweg ist nördlich seiner Einmündung in den westlichen der beiden (zwischen dem H weg und der Straße B verlaufenden) Fußwege zu einem etwa 20 x 20 m großen Platz ausgeweitet. Hier stehen in jeweils 1 qm großen Pflanzbeeten neun Bäume.
Die drei auf dem Flurstück 154 angelegten Fußwege wurden bis zum Jahre 1975 endgültig hergestellt. Der Beklagte behandelte sie insgesamt als einen Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und zog den Kläger durch Bescheid vom 24. Oktober 1991 zu einem Erschließungsbeitrag von 6 612, 20 DM heran. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. August 1994 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Entgegen der Annahme des Beklagten bildeten die drei auf dem Flurstück 154 angelegten, ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeten Wege nicht einen Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Eine unbefahrbare Verkehrsanlage sei nämlich eine beitragsfähige Erschließungsanlage in diesem Sinne nur insoweit, als an ihr nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude errichtet werden dürften. Für das hier maßgebliche Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen sei geklärt, daß sich diese Anbaufunktion einer unbefahrbaren Verkehrsanlage auf den Abschnitt beschränke, der von der nächstgelegenen Anbaustraße nicht weiter als 50 m entfernt sei. Die beitragsfähige Erschließungsanlage "Wohnweg" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ende deshalb in Nordrhein-Westfalen nach 50 m von der Grenze der Anbaustraße, von der die Anlage abzweige. Dadurch sei die Begrenzung der abzurechnenden Anlage zwingend vorgegeben. Das schließe es aus, einen der nächstgelegenen Anbaustraße mehr als 50 m entfernt liegenden Abschnitt des Verbindungswegs zwischen den beiden anderen Fußwegen auf dem Flurstück 154 als Bestandteil der abrechenbaren Erschließungsanlage anzusehen. Angesichts dessen sei als hier maßgeblicher Wohnweg der westliche Fußweg einschließlich des westlichen, von der nächsten Anbaustraße nicht weiter als 50 m entfernten Abschnitts des Verbindungswegs zwischen dem westlichen und dem östlichen Fußweg auf dem Flurstück 154 zu qualifizieren.
Dieser Wohnweg sei nach § 127 Abs. 2 Nr. 2, § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB unabhängig davon beitragsfähig, daß er vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (1. Juli 1987) bautechnisch hergestellt und dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Die eine Rückwirkung anordnende Vorschrift des § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein schutzwürdiges Vertrauen, zu den anteiligen Herstellungskosten von unbefahrbaren Wohnwegen nicht herangezogen zu werden, habe nicht entstehen können. Die seinerzeitige Gesetzeslage habe für die einschlägig betroffenen Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten keinen Anhalt zu der Annahme geboten, ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbarer Weg innerhalb eines Baugebiets sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage.
Durch den in Rede stehenden unbefahrbaren Wohnweg sei das Grundstück des Klägers im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Ob ein Grundstück durch eine Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten (Sonder-)Vorteil habe, richte sich insbesondere nach der Funktion der Anlage. Öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wohnwege seien in erster Linie dazu bestimmt, angrenzenden zufahrtslosen Hinterliegergrundstücken das zu vermitteln, was zu ihrer Bebaubarkeit an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich sei. Mit Blick auf diese Grundstücke bestehe die Funktion von unbefahrbaren Wohnwegen darin, ihnen eine verkehrsmäßige (Sekundär-)Erschließung zu verschaffen, auf die sie zusätzlich zu der durch eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) vermittelten Primärerschließung angewiesen seien. Diese typische Hauptfunktion eines Wohnwegs schließe es indessen nicht aus, einen erschließungsbeitragsrechtlichen Sondervorteil auch für jene Grundstücke anzunehmen, die - weil zugleich an einer Anbaustraße gelegen - hinsichtlich dieser Anlage nicht auf die Erschließungsvermittlungsfunktion des unbefahrbaren Wohnwegs angewiesen seien, jedoch durch den Wohnweg eine Sekundärerschließung zu einer anderen Anbaustraße erhielten. So lägen die Dinge hier. Bei dem Grundstück des Klägers handele es sich um ein an der Einmündung des unbefahrbaren Wohnwegs in die Anbaustraße Heidköttersweg gelegenes "Eckgrundstück" mit der Folge, daß dieser Wohnweg dem Grundstück des Klägers im Hinblick auf die Anbaustraße H weg keine beitragsrechtlich relevante Sekundärerschließung vermitteln könne. Allerdings münde der abgerechnete Wohnweg überdies in einer Entfernung von weniger als 50 m (gemessen vom Grundstück des Klägers) in eine weitere Anbaustraße, nämlich in die Straße Brüningheide. Das Grundstück des Klägers sei unter dem Blickwinkel des Bauordnungsrechts und im Einklang mit den Anforderungen des Bebauungsplans wegen des Vorhandenseins des unbefahrbaren Wohnwegs und der durch ihn vermittelten Zugänglichkeit zur Anbaustraße B auch dann bebaubar, wenn man die Anbaustraße H weg außer Betracht lasse. Das reiche aus anzunehmen, das Grundstück des Klägers werde (außer durch die Anbaustraße H weg auch) durch die Anbaustraße B und den abgerechneten Wohnweg erschlossen.
Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob das Flurstück 207 ebenfalls zu den durch den Wohnweg erschlossenen Grundstücken gehöre und ob die Ausbaukosten für den Wohnweg im Bereich der Platzanlage hätten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden dürfen. In jedem Fall ergebe sich ein höherer Verteilungswert als der, den der Beklagte seiner Abrechnung zugrundegelegt habe. Deshalb sei die vom Beklagten geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung von 6 512, 20 DM jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft ermittelt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und darum bittet, unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II. Die (Sprung-)Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
1. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, bei den beiden zwischen den Straßen H weg im Norden und B im Süden verlaufenden, ca. 60 m langen öffentlichen Wegen handele es sich ebenso wie bei dem zwischen diesen beiden Wegen liegenden, ca. 95 m langen öffentlichen Verbindungsweg um rechtlich - infolge ihrer eingeschränkten Widmung für den Fußgängerverkehr - nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare Verkehrsanlagen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, der westliche der beiden zwischen den Straßen H weg und B verlaufenden Wege - im folgenden Weg A genannt - sei zusammen mit dem westlichen bis zu einer Tiefe von 50 m von einer dieser Straße entfernten Abschnitt des Verbindungswegs als ein Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren.
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht in der Ansicht zu folgen, der Weg A, an den das Grundstück des Klägers außer an die Straße H weg grenzt, sei - jedenfalls in dem Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt - als Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren. Denn derartige Wohnwege sind - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem einschlägigen Bebauungsplan und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW dürfen auf den an den Weg A angrenzenden Grundstücken Wohngebäude (von geringer Höhe) gebaut werden. Bundesrechtlich ist auch nichts gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erinnern, der ca. 60 m lange Weg A könne aus der Sicht der Straße H weg lediglich bis zu einer Länge von 50 m - und zwar gerechnet von seiner Einmündung in diese Straße - beitragsfähiger Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein, weil § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW die Errichtung von Wohngebäuden (geringer Höhe) an unbefahrbaren Verkehrsanlagen nur zulasse, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Auf der Grundlage dieser für den Senat bindenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW geben in Nordrhein-Westfalen Verkehrsanlagen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbar sind, in Verbindung mit der Anbaustraße, von der sie abzweigen, zur bauordnungsrechtlich hinreichenden Zugänglichkeit und damit zur Bebaubarkeit der an sie angrenzenden Grundstücke nur insoweit etwas her, als sie nicht länger als 50 m sind. Die darüber hinausgehende Teilstrecke einer unbefahrbaren Verkehrsanlage trägt nichts zur zulässigen Bebaubarkeit der an sie angrenzenden Grundstücke bei; diese Grundstücke sind mangels Erfüllbarkeit des bauordnungsrechtlichen Zuwegungserfordernisses schlechthin nicht bebaubar, und zwar selbst dann, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Denn der Bebauungsplan kann sich hinsichtlich der Anforderungen an die Erreichbarkeit von Grundstücken nicht über das Bauordnungsrecht hinwegsetzen, er kann nicht die bauordnungsrechtlichen Zuwegungserfordernisse verdrängen. Der sich an die Länge von 50 m anschließenden Teilstrecke einer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlage fehlt es in Nordrhein-Westfalen an der Qualität "Wohnweg", weil an ihr keine Wohngebäude errichtet werden dürfen. Die beitragsfähige Erschließungsanlage "Wohnweg" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB endet mithin in Nordrhein-Westfalen im Abstand von 50 m, gerechnet von der Grenze der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt (Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 S. 104 [105 f.]).
Das beantwortet indes noch nicht die Frage, ob zu dem hier maßgebenden Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch der westliche Abschnitt des östlich vom Weg A abzweigenden Verbindungswegs gehört, und zwar insoweit, als er nicht weiter als 50 m von der Anbaustraße H weg bzw. der Anbaustraße B entfernt ist. Das ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu verneinen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 [185]) stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und damit auch der Begriff des Wohnwegs im Rahmen der zuvor bezeichneten rechtlichen Beschränkung auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist danach insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Diese Betrachtungsweise gebietet sich auch, wenn zu entscheiden ist, welche Fläche zu einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage - hier: dem westlichen der beiden zwischen den Straßen H weg und B verlaufenden Wohnwege - gehört (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 [56]) und ob eine von ihr abzweigende Verkehrsanlage als ihr "Anhängsel" und damit als ihr Bestandteil zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Ansatz u. a. Urteil vom 5. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 [80] m.w.N.). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich aus der insoweit maßgebenden Sicht eines unbefangenen Beobachters sowohl bei dem Weg A als auch bei dem von ihm nach Osten abzweigenden, ca. 95 m langen Verbindungsweg um eigenständige (unbefahrbare) Verkehrsanlagen; danach sind keine tatsächlichen Gegebenheiten ersichtlich, die den Eindruck begründen könnten, eine - aus dem Bereich der Einmündung in den Weg A gesehen - bestimmte Teilstrecke des Verbindungswegs könnte als Bestandteil dem Weg A zuzurechnen sein. Eine davon abweichende Beurteilung läßt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit der Erwägung rechtfertigen, das eine oder andere an dem Verbindungsweg gelegene Grundstück sei - da nicht weiter als 50 m von der Anbaustraße H weg bzw. B entfernt - dieser Straße wegen bebaubar; die Straße vermittele ihm die für seine Bebaubarkeit erforderliche Primär- und der Weg A die ebenfalls erforderliche Sekundärerschließung. Soweit das zutrifft, hat das lediglich zur Folge, daß das betreffende Grundstück zu den sowohl durch die jeweilige Erschließungsstraße als auch durch den Weg A im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken zählt, ist aber ohne Bedeutung für die Beantwortung der einem anderen Zusammenhang, nämlich dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, zuzuordnenden Frage, was an Fläche zu einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage gehört. Anderenfalls müßte auch ein bestimmter Abschnitt des westlich vom Weg A abzweigenden, zur K straße führenden Fußwegs Bestandteil des beitragsfähigen Wohnwegs sein, was das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht verneint hat.
Das Verwaltungsgericht hat - vor dem Hintergrund seiner Rechtsansicht verständlicherweise - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, welcher beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige endgültige Herstellung des abrechenbaren Wohnwegs ohne den westlichen Abschnitt des Verbindungswegs entstanden ist. Aus diesem Grunde kann gegenwärtig die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids nicht abschließend beurteilt werden. Deshalb ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
2. Eine Zurückverweisung wäre entbehrlich, wenn aus anderen Gründen zugunsten oder zu Lasten des Klägers durchentschieden werden könnte. Das ist indes nicht der Fall. Für eine Durchentscheidung zu Lasten des Klägers fehlt es an dies rechtfertigenden Anhaltspunkten. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers käme nur in Betracht, wenn anzunehmen sein sollte, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei entweder die im Jahre 1975 erfolgte Herstellung des in Rede stehenden unbefahrbaren Wohnwegs nicht geeignet, eine Erschließungsbeitragspflicht auszulösen, oder das Grundstück des Klägers werde durch diesen Wohnweg nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Beides trifft jedoch nicht zu.
a) Das Verwaltungsgericht meint, der Wohnweg sei von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ungeachtet dessen erfaßt, daß diese Vorschrift erst mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs am 1. Juli 1987 in das Erschließungsbeitragsrecht Eingang gefunden hat und der Weg schon im Jahre 1975 technisch endgültig hergestellt worden ist. Denn § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB ordne eine Anwendung des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch auf solche unbefahrbaren Verkehrsanlagen an, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden seien. Da einerseits mangels Vorliegens einer einschlägigen Straßenbaubeitragssatzung für den Wohnweg keine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden sei (§ 242 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und da andererseits keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückwirkungsanordnung des § 242 Abs. 4 Satz 1 BauGB bestünden, stehe der Zeitpunkt der Herstellung des Wohnwegs dem Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten nicht entgegen. Dagegen ist aus der Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77 - BVerfGE 50, 177 [193] m.w.N.) nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Allerdings kann ein einer Rückwirkungsanordnung entgegenstehender Vertrauensschutz nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. So ist ein Vertrauen u.a. dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfG, u.a. Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [272] m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 mußte jeder Grundstückseigentümer damit rechnen, daß die Gemeinde ihm das, was für die Bebaubarkeit seines Grundstücks an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist, nicht beitragsfrei zur Verfügung stellt. (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluß vom 27. August 1991 - 5 TH 3602/90 - KStZ 1991, 215). Dementsprechend ist die von der seinerzeitigen Rechtsprechung gedeckte Verwaltungspraxis bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 ff.) stets davon ausgegangen, nicht befahrbare Wohnwege seien als Anlagen, die eine solche wegemäßige Erschließung und in der Folge - soweit davon abhängig - eine Bebaubarkeit vermitteln, gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG beitragsfähig (vgl. im einzelnen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, BTDrucks 10/4630, S. 161). Selbst das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, jedenfalls in Zukunft würden für unbefahrbare Wohnwege schlechthin keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Angesichts der unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Urteils einsetzenden Kritik insbesondere aus dem (kommunal-)politischen Raum, konnte und mußte nämlich erwartet werden, daß der Gesetzgeber alsbald die Voraussetzungen für eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechenbarkeit unbefahrbarer Wohnwege schaffen würde, und zwar - nicht nur zur Vermeidung von Beitragsausfällen auf Seiten der Gemeinden, sondern auch im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller betroffenen Grundstückseigentümer - rückwirkend schaffen würde.
b) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, das Grundstück des Klägers werde durch den unbefahrbaren Wohnweg erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Zwar nimmt es mit Blick auf die Anbaustraße H weg, an die das Grundstück des Klägers ebenso wie an den Wohnweg angrenzt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 - a.a.O., S. 107 ff.) an, das Grundstück werde allein durch den H weg, nicht aber auch durch den unbefahrbaren Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gelte jedoch mit Blick auf die Anbaustraße B; diese weniger als 50 m vom Grundstück des Klägers entfernte Straße vermittele diesem Grundstück im Zusammenwirken mit dem unbefahrbaren Wohnweg ebenfalls die Bebaubarkeit und deshalb sei das Grundstück nicht nur durch den H weg, sondern überdies durch die Straße B und zusätzlich durch den unbefahrbaren Wohnweg er schlossen. Auch dem ist beizupflichten.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, die damit aufgeworfene Frage sei durch das Urteil vom 10. Dezember 1993 (BVerwG 8 C 58.91 - a.a.O.) nicht schon in einem anderen Sinne entschieden. Denn der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden insbesondere dadurch, daß der damals maßgebende unbefahrbare Wohnweg anders als hier nicht zwei Anbaustraßen miteinander verband, sondern lediglich von einer Anbaustraße abzweigte und in einen unbefahrbaren Fußweg mündete. In der Entscheidung vom 10. Dezember 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits angedeutet - erkannt, an die Anbaustraße und zugleich den Wohnweg angrenzende Grundstücke seien einzig durch die Anbaustraße erschlossen. 0b hier das an die Anbaustraße H weg sowie den unbefahrbaren Wohnweg an grenzende und mithin schon allein durch diese Anbaustraße erschlossene Grundstück des Klägers zusätzlich auch durch die Anbaustraße B sowie den die beiden Anbaustraßen verbindenden unbefahrbaren Wohnweg erschlossen wird, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 [288]) davon ab, ob dieses Grundstück - die durch allein den H weg vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - wegen der durch die (nicht weiter als 50 m entfernte) Straße B in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg verschaffte verkehrsmäßige Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Es muß - mit anderen Worten - bei der Prüfung des Erschlossenseins durch die Straße Brüningheide in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg die durch den H weg vermittelte Bebaubarkeit "hinweggedacht werden" (Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 [45]). Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung, nach der das einschlägige Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichen läßt, mit dem Verwaltungsgericht ein Erschlossensein sowohl durch die Straße B als auch durch den unbefahrbaren Wohnweg zu bejahen.
Aus der Sicht der (nicht weiter als 50 m entfernten) Straße B stellt das Grundstück des Klägers bei Hinwegdenken des H wegs ein zufahrtsloses (Hinterlieger-)Grundstück dar, das einzig an dem von dem Beklagten abgerechneten unbefahrbaren Wohnweg liegt. Derartige unbefahrbare Verkehrsanlagen sind ihrer Funktion nach dazu bestimmt, den einzig an sie angrenzenden zufahrtslosen Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB zusätzlich zu der durch eine befahrbare Anbaustraße vermittelten Primärerschließung angewiesen sind. Bei solchen zufahrtslosen Grundstücken führt nämlich zur Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB erst die Sekundärerschließung in Verbindung mit der Primärerschließung; ihre Bebaubarkeit setzt das Vorhandensein (bzw. verläßlich zu erwartende Vorhandensein) sowohl des unbefahrbaren Wegs als auch der befahrbaren Verkehrsanlage voraus, in die der Weg einmündet. Angesichts dessen vermitteln (hier) die Straße B und der unbefahrbare Wohnweg dem - bei Hinwegdenken der Straße H weg - zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstück des Klägers mit der Folge die Bebaubarkeit, daß es als durch jede dieser beiden Verkehrsanlagen erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist.