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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 22.07.2024 - 3 B 11/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 11/23 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Kassel; 09.03.2017; 2 K 1337/15.KS / VGH Kassel; 09.03.2023; 2 A 303/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2024 den Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Dabei hat er ausgeführt, weshalb die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigten. Hierauf wird Bezug genommen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 sein Vorbringen erneuert und vertieft, gibt dies keinen Anlass für eine andere Bewertung:
1. Die Voraussetzungen, unter denen nach bisherigem Recht bei regelmäßigem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen war, sind - wie in oben genanntem Beschluss ausgeführt - höchstrichterlich geklärt. Unverändert ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum Bedarf für eine neuerliche Klärung der im maßgebenden Zeitpunkt gesondert geregelten Fallgruppe regelmäßigen Cannabiskonsums ergeben könnte. Soweit der Kläger meint, er sei zu Unrecht als "gewohnheitsmäßiger" Cannabiskonsument eingestuft worden, ist damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt.
2. Für die geltend gemachte überlange Verfahrensdauer gilt nichts anderes. In die Frage gekleidet,
"ob der Sofortvollzug eines Fahrerlaubnisentzuges aufrechterhalten werden darf, wenn 10 Jahre nach dessen Anordnung noch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs entschieden ist",
kann sie nicht zur Zulassung der Revision führen, denn die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, nicht aber deren Sofortvollzug wäre Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich ist jedoch - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, die hier mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 getroffen wurde. Im Übrigen ist der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§§ 198 ff. GVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.