BVerwG
23. Juni 2010
>
BVerwG
2. Februar 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2011 - 10 C 22/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 C 22/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 09.06.2009; VGH A 11 S 980/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. April 2006 sind unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.