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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.11.2005 - IX ZB 174/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 174/05 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer