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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 02.04.2004 - VIII B 175/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VIII B 175/03 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg; 05.06.2003; 5 K 544/02
Gründe
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass es der grundsätzlichen Klärung bedarf, ob ein Kind während der Zeit, in der es Zivildienst leistet, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nach der ständigen Rechtssprechung voraus, dass substantiierte Ausführungen dazu gemacht werden, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).
Hierzu genügt nicht der Vortrag der Kläger, der Zivildienst unterscheide sich seinem Wesen nach vom Grundwehrdienst. Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02 (BFH/NV 2003, 1182) hin. In diesem Beschluss hat der Senat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass Eltern für Kinder, die statt des Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und auch kein Kindergeld erhalten.
b) Die weitere von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Kind während einer mehr als vier Monate dauernden Pause zwischen der Berufsausbildung und dem Antritt des Zivildienstes dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG zu berücksichtigen ist, wenn das Kind die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 92/01 (BFH/NV 2004, 173) verneint. Die Rechtssache hat daher auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.