BVerwG
7. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 B 59/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 59/09 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 20.07.2009; VGH 1 S 1587/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. September 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Buchheister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit ist im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.