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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 4 B 43/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 43/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 21.03.2003; VGH 14 CE 03.571
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 hingewiesen worden. Er hat seine Beschwerde jedoch nicht zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.