BGH
9. April 2020
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.04.2020 - 3 StR 34/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 34/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Spaniol Wimmer
Hoch Anstötz