OLG Frankfurt
18. Mai 2006
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BGH
28. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - IV ZR 276/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 276/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.
Streitwert: 217.964 EUR
Gründe
1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr vor.
Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 12.04.2005; 2/20 O 126/04 / OLG Frankfurt/Main; 18.05.2006; 3 U 104/05