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BVerwG
10. Juni 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2008 - 2 B 31/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 31/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 21.02.2008; VGH 3 B 04.2171
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin macht in erster Line geltend, das Berufungsgericht hätte im Berufungsverfahren nicht gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen. Sie habe diesem Verfahren ausdrücklich widersprochen, weil sie in erster Instanz an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können und im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt habe, die das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als unbeachtlich angesehen habe.
Die Rüge greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht im Berufungsverfahren ohne Zustimmung der Beteiligten nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden darf, wenn dem Kläger auch in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung eröffnet war (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4).
Dem steht es gleich, wenn das Verwaltungsgericht entgegen einem begründeten Vertagungsantrag in Abwesenheit der Partei mündlich verhandelt hat. Eine solche Lage war hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin war weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2004 teilzunehmen. Dass sie zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen worden ist,