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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - 5 StR 501/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 501/24 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung folgender sichergestellter Gegenstände angeordnet wird:
- 906,08 Gramm Methamphetamin,
- 1.794,49 Gramm 3-Chlormethcathinon,
- 4.834,07 Gramm Marihuana,
- Mobiltelefon iPhone 14Pro Max, IMEI .
Im Übrigen wird von der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittelutensilien abgesehen und der Ausspruch über deren Einziehung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen