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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 4 StR 79/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 79/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Ri'innenBGH Roggenbuck und Quentin
Dr. Bartel sind im Urlaub und
daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Feilcke