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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - IX ZR 92/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 92/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 10. März 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 868.437,55 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht vom Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 ausgeht, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Bei seiner Würdigung hat das Berufungsgericht die einschlägigen Grundsätze der Senatsrechtsprechung berücksichtigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 10 ff), ohne von ihren Grundsätzen abzuweichen. Das gilt insbesondere für die Verteilung der Beweislast zur haftungsausfüllenden Kausalität, zur Entstehung und Zurechnung des Schadens sowie zur Einrede der Vorteilsausgleichung. Die Anwendung dieser Rechtssätze beruht auf einer Würdigung des Einzelfalls, welche auch die Frage betrifft, ob die Kläger nur eine sinnvolle Möglichkeit anderweitigen Verhaltens hatten.
2. Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf den bei den Klägern tatsächlich vorhandenen Liquiditätsbedarf als Alternative einer Veräußerung die Möglichkeit einer Beleihung der Beteiligung erwogen hat, scheidet ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Die Kläger sind dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten, eine Beleihung der Beteiligung sei wegen der vorherigen Abtretung der aus ihr fließenden Vermögensrechte nicht in Betracht gekommen, mit der Behauptung entgegengetreten, die Abtretungsvereinbarung sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Da die Beklagten diese Darstellung nicht substantiiert bestritten haben, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG von einer Beleihbarkeit ausgehen. Das weitere Vorbringen der Beklagten bezog sich auf die Beleihbarkeit des Schiffs M. , aber nicht der Beteiligung.
3. Da der Aufteilungsbescheid des Finanzamts die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin nicht berührt (BFHE 212, 398, 403 mwN), konnte ihr das Berufungsgericht einen eigenen Schadensersatzanspruch zuerkennen.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Kläger zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt wurden.
Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung. Es wird nicht mitgeteilt, auf welcher Rechtsgrundlage und ausgehend von welchem Gegenstandswert die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten berechnet wurden.
Sofern das Berufungsgericht den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 (IX ZB 82/08, AGS 2010, 159) nicht berücksichtigt hat, liegt allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler vor, der mangels näherer Darlegung für sich genommen weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr begründet.
Unterschrift
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Regensburg; 26.09.2008; 6 O 492/08 / OLG Nürnberg; 12.04.2010; 14 U 2159/08